ZRBG – Ghettorenten
Unser Ursprung. Unser Spezialgebiet.
Die Durchsetzung von Ghettorenten nach dem ZRBG ist das Tätigkeitsfeld, auf das wir ursprünglich spezialisiert waren – und das bis heute unser absolutes Kerngebiet bildet. Über Jahre und Jahrzehnte haben wir mehrere Tausend Verfahren geführt und verfügen damit über eine Erfahrung, die in diesem Bereich ihresgleichen sucht.
Die rechtliche Grundlage
Das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) trat 2002 in Kraft und ermöglicht die Anerkennung von Beschäftigungszeiten, die Verfolgte während der NS-Zeit in einem Ghetto zurückgelegt haben. Voraussetzung nach § 1 ZRBG ist, dass die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss aufgenommen wurde, gegen Entgelt erfolgte und in einem Ghetto unter dem Einfluss des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag.
Mit den wegweisenden Urteilen des Bundessozialgerichts vom 2./3. Juni 2009 wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes erheblich erweitert; eine Gesetzesänderung im Jahr 2014 ermöglichte zudem die rückwirkende Zahlbarmachung der Renten ab 1997.
Der Kreis der Begünstigten
Anspruchsberechtigt sind Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes, die in einem Ghetto einer entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen sind. Bestehen Ansprüche fort, können diese auch nach dem Tod des Berechtigten durch dessen Erben geltend gemacht werden.
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